§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein Deutsch Kurzhaar Westküste e.V.“ und hat seinen Sitz in Marne.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der rechtlichen und organisatorischen Zusammenfassung aller Interessierten im Zuchtgebiet, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, durch Zucht, Abrichtung, Führung und Prüfung sowie anderer Maßnahmen zur Förderung des rassereinen deutsch kurzhaarigen Vorstehhundes beizutragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Es ist eine baldige Mitgliedschaft des Vereins im Deutsch Kurzhaar Verband e.V. und über diesen im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit der Fédération Cynologique Internationale (FCI) beabsichtigt. Ebenfalls ist die Mitgliedschaft im Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) vorgesehen.
(4) Der Verein anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen und Ordnungen der in Absatz 3 genannten Vereine und Verbände, deren Mitglied er ist, in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • zentrale Eintragungen der Prüfungen und Zuchtschauergebnisse im Zuchtbuch des DeutschKurzhaar-Verbandes und im Stammbuch des JGHV
  • einheitliche Durchsetzung des Rassestandards und Gewährleistung der Gleichmäßigkeit von Rassekriterien
  • verbindliche Anwendung der Zuchtordnung des Deutsch-Kurzhaar Verbandes e.V., um das Zuchtgeschehen zu beeinflussen
  • eine einheitliche Ausführung des Prüfungswesens des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes e.V. und des JGHV, um damit möglichst einen gleichmäßigen Leistungsstandard im Zuchtgebiet zu erreichen
  • geeignete Kontakte mit Organisationen und Freunden des deutsch kurzhaarigen Vorstehhundes, die die deutsche Deutsch Kurzhaar (DK)-Zucht national und international repräsentieren und über die Grenzen des Zuchtgebietes hinaus für die Belange der DK Zucht eintreten.


§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der zweifache Jahresbeitrag sein.

§ 4 Beitritt
(1) Zur Aufnahme in den Verein Deutsch-Kurzhaar Westküste e.V. ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Die Gründe brauchen nicht genannt werden.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Beitretende die Satzung des Vereins anerkennt und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
(2) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft erklären. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung dem Vorstand zugeht.
(3) Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands kann nach Anhörung des Betroffenen insbesondere aus folgenden Gründen erfolgen:

  • Wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten dem Verein gegenüber, trotz Mahnung, nicht nachkommt. Als solcher Verstoß gilt auch wiederholter Verzug der Beitragszahlung durch Versäumnis der mit der zweiten Mahnung gesetzten Frist.
  • Wenn das Mitglied den Bestrebungen oder Interessen des Vereines gröblich zuwiderhandelt.
  • Wenn das Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung zuschulden kommen lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  • Wenn das Mitglied die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, des Tierschutzes oder der Kameradschaft im Verein in grober Weise verletzt.

(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per Einschreiben mit Rückschein durch den/die 1. Vorsitzende/n mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Zugang der Erklärung des Vorstandes beim Ausgeschlossenen wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides das Recht des Widerspruchs zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Durch den Ausschluss verliert der Ausgeschlossene jedes Anrecht an den Verein und dessen Vermögen. Für das laufende Jahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Dem/der 1. Vorsitzenden
  • Dem/der 2. Vorsitzenden
  • Dem/der Schriftführer/in
  • Dem/der Kassenwart/in
  • Dem/der Zuchtwart/in
  • 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in. Die Vertretung erfolgt durch zwei dieser Personen, unter denen mindestens der/die 1. Vorsitzende/r oder der/die 2. Vorsitzende/r. sein muss.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abweichend von der Regelung in Satz 1 werden der/die 2. Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in, der/die Zuchtwart/in und der/die Obmann/Obfrau für das Prüfungswesen bei der ersten Wahl nach Gründung des Vereins nur für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Zuständigkeiten und Fragen der Beschlussfassungen.
(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Für die Vertretung des Vereins auf Verbandsebene erhalten die Teilnehmer auf Antrag eine Erstattung der Auslagen durch Beschluss des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Einladung nebst vorgesehener Tagesordnung ist den Mitgliedern schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzusenden
(4) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der/dem 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von/vom der/dem 2. Vorsitzende/n geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben::

  • Sie nimmt Vorstandsberichte entgegen
  • Sie wählt den Vorstand
  • Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes
  • Sie beschließt über die Beitragsordnung und deren Änderung
  • Sie beschließt eine Satzung und deren Änderungen
  • Sie beschließt die Auflösung des Vereins
  • Sie beschließt über die Erhebung einer Umlage
  • Sie wählt zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
  • Sie ernennt Ehrenmitglieder
  • Sie beschließt über Widersprüche gegen Ausschlüsse gem. §5 Abs. 4

(7) Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von 25% der anwesenden Mitglieder müssen Wahlen geheim erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Regelung des § 5 Absatz 4 letzter Satz zum Ausschluss eines Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
(8) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf andere Personen oder Mitglieder ist nicht zulässig.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Es ist durch den Schriftführer und den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von/vom der/dem 2. Vorsitzende/n zu unterzeichnen.

§ 9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • E-mail Adresse und Telefonnummer
  • Kontoverbindung im Rahmen des SEPA Lastschriftverfahrens

(2) Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(3) Im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins im Deutsch-Kurzhaar Verband e.V. müssen die Daten der Mitglieder des Vereins (Namen, Vornamen, Anschrift, Verbandsrichternummern unterteilt nach Zucht- und Leistungsrichtern, Jagdscheininhaber) weitergegeben werden.
(4) Sobald die Mitgliedschaft beendet wird, sind die erhobenen Daten spätestens zum Ende des Geschäftsjahres zu löschen.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V.. Dieser muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden.

1 Gilt für Lieferungen in folgendes Land: Deutschland. Lieferzeiten für andere Länder und Informationen zur Berechnung des Liefertermins siehe hier: Liefer- und Zahlungsbedingungen
2 Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.